Der Auftraggeber bucht die Künstlergruppe Gemini Music zur Aufführung einer musikalischen Darbietung. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGBs gelten mit Bestätigung des Angebots/Vertrags als angenommen.
2.1 Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten muss der Veranstalter unbedingt die in dieser Anweisung aufgeführten Anforderungen erfüllen. Sollte es Probleme bei der Ausführung geben, ist unbedingt rechtzeitig mit Gemini Music Kontakt aufzunehmen, damit etwaige Fragen oder Unklarheiten vorab geklärt werden können.
2.2 Der Auftraggeber schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Auftritt und ermöglicht u.a. den rechtzeitigen Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten, holt ggf. erforderliche Genehmigungen ein, steht am Ausführungstag persönlich oder durch einen bevollmächtigten Ansprechpartner zur Verfügung und garantiert geeignete Anfahrts- und Parkmöglichkeiten.
2.3 Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg von Band PKWs/LKWs bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorgt der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
2.4 Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Gage einschl. Auslagen und Steuern an Gemini Music aus. Dieses wird im Vorfeld durch eine Auftragsbestätigung festgehalten. Die Gage ist unmittelbar nach dem Auftritt zu überweisen. Beide Vertragspartner verpflichten sich ausdrücklich, bei Meidung der vereinbarten Konventionalstrafe (100% der vereinbarten Gage), keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist grundsätzlich dazu verpflichtet.
2.5 Im Übrigen erfüllt der Auftraggeber die sonstigen sich aus diesem Vertragswerk ergebenden Pflichten. Er ist für die Anmeldung bei der GEMA und Abführung der Lizenzgebühren verantwortlich.
2.6 Die Abführung der Künstlersozialabgabe erfolgt durch den Auftraggeber, wenn dieser selbst ein gemäß § 28 KVSG abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Kommt der abgabepflichtige Auftraggeber seiner Pflicht nicht nach und wird Gemini Music von der Künstlersozialkasse für die vertragsgegenständlichen Leistungen unmittelbar in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber zur Freistellung resp. Erstattung der Künstlersozialabgabe einschließlich etwaiger Säumniszuschläge und Zusatzkosten zu leisten. Dass die Abführung der Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß erfolgt, hat der Auftraggeber gegenüber Gemini Music durch Vorlage eines aktuellen Beitragsbescheides der Künstlersozialkasse nachzuweisen. Gemini Music behält sich vor, die Zahlung der Gage bis zur Vorlage des Beitragsbescheides zurückzuhalten. Gegebenenfalls anfallende Auslandsteuern gehen zu Lasten des Veranstalters.
2.7 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Künstler/die Künstlergruppe vor/während/nach des Auftritts in angemessener Weise mit Getränken und Speisen versorgt wird. Weitere Informationen dazu erhält der Veranstalter in einem gesonderten Hospitality Rider.
3.1 Gemini Music ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich möglich. Zugaben auf Wunsch des Publikums liegen im Ermessen von Gemini Music.
3.2 Der Veranstaltungsraum steht der Band in angemessener Zeit zum Aufbau der Technik, des Equipments sowie zum Soundcheck zur Verfügung. Die genauen Zeiten richten sich nach dem Aufwand der Veranstaltung und werden im Vorfeld in einem Ablaufplan definiert. Ein für die Vorbereitung des Auftritts (z.B. Soundcheck) eventuell erforderliches früheres Eintreffen liegt im Ermessen des Künstlers/der Künstlergruppe.
4.1 Der Auftraggeber stellt für die Aufführung eine für musikalische Darbietungen geeignete Plattform/Bühne zur Verfügung. Die Größe kann je nach Bandbesetzung variieren und wird im Vorfeld durch unseren Technischen Leiter definiert.
4.2 Der Auftraggeber bekommt von Gemini Music im Vorfeld eine Bühnenanweisung mit allen technischen Anforderungen und Spezifikationen. Der Veranstalter stellt Gemini Music das erforderliche, in der Bühnenanweisung definierte Equipment zur Verfügung. Andernfalls stellt Gemini Music seine eigene Technik gegen einen vorher ausgehandelten Preis zur Verfügung. Die Beauftragung und der Aufwand der Technik wird im Angebot von Gemini definiert und im Vorfeld besprochen. Je nach Aufwand und Größe der Veranstaltung/Lokation ist eine Vorbesichtigung durch unseren Technischen Leiter erforderlich.
5.1 Falls die Veranstaltung aus Gründen, die Gemini bzw. der Künstler/die Künstlergruppe zu vertreten hat ausfallen muss, ist die Vereinbarung eines Ersatztermins anzustreben. Eine Verspätung der Künstler/Künstlergruppe von bis zu einer Stunde nach dem vereinbarten Auftrittstermin, gilt in zeitlicher Hinsicht die Veranstaltung als vertragsgemäß durchgeführt (Karenz).
5.2 Falls der Künstler/die Künstlergruppe für den vereinbarten Auftritt nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit zzgl. der Karenzeit zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hat Gemini Music die Künstlergruppe den Ausfall zu vertreten, entfallen alle Gegenleistungspflichten des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich der Gage. Vorauszahlungen auf die Gage sind an den Auftraggeber zurückzuzahlen.
5.3 Fällt ein einzelnes Mitglied einer Künstlergruppe, dessen instrumentale oder stimmliche Mitwirkung adäquat ersetzt werden kann oder sich lediglich auf eine untergeordnete Mitwirkung an der Veranstaltung beschränken sollte und damit entbehrlich wäre, z.B. krankheitsbedingt aus, so berührt dies die ordnungsgemäße Durchführbarkeit des Vertrages nicht. Eine allein auf diesem Umstand beruhende Rücktrittserklärung/Kündigung des Auftraggebers ist unzulässig.
5.4 Gemini Music gerät nicht in Verzug, solange der Auftraggeber mit der Erfüllung von eigenen Pflichten in Verzug ist.
5.5 Fällt eine Open-Air-Veranstaltung wegen schlechten Wetters aus oder hat der Auftraggeber den Ausfall der Veranstaltung allein oder überwiegend zu vertreten, behält Gemini den Anspruch auf die Gegenleistung, insbesondere im Hinblick auf die Gage und hinsichtlich sonstiger Kosten, sofern diese angefallen sind oder anfallen werden.
5.6 Haben sowohl Auftraggeber als auch Gemini Music den Vertragsausfall zu vertreten, kann die Gage nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortlichkeit herabgesetzt werden.
5.7 Hat der Auftraggeber den Ausfall der Veranstaltung z.B. durch fehlende Bereitstellung des technischen Equipments zu vertreten, so bleibt der Zahlungsanspruch insbesondere hinsichtlich der Gage bestehen.
5.8 Im Falle höherer Gewalt wird Gemini Music ohne Schadenersatzpflicht von der Leistung frei. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, Terroranschläge und alle sonstigen Behinderungen, die von Gemini Music nicht schuldhaft herbeigeführt wurden und für Gemini Music nicht vorhersehbar waren.
5.9 Sagt der Auftraggeber die Veranstaltung aus von ihm zu vertretenden oder in seinem Risikobereich liegenden Gründen bis zu 2 Monaten vor Veranstaltungstermin ab, werden 70% Ausfallgage fällig, bei kürzerer Frist 100%.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages, insbesondere gem. §649 BGB, ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.1 Optischer und/oder akustischer Mitschnitt der Veranstaltung ist/sind nur mit Zustimmung von Gemini Music gestattet. Ebenso hat der Auftraggeber insbesondere bei Feierlichkeiten mit geschlossenem Personenkreis auf das Recht am eigenen Bild (z.B. der Besucher/Gäste) nach § 22 KUG hinzuweisen. Nutzungsrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.
7.2 Gemini Music ist berechtigt, jede Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern aufzuzeichnen und diese zu Zwecken der Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und für alle Nutzungsarten zu bearbeiten, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand ist Köln.